Zum Jahreswechsel an Freistellungsauftrag denken

TagesgeldBlog-LogoWie fast jedes Jahr will ich auch jetzt wieder den Zieleinlauf des Jahres nutzen, um auch an die Erteilung oder die Änderung des Freistellungsauftrages zu erinnern, um die Kapitalerträge (zumindest zum Teil) von Steuerabzügen freizustellen.

Bei den meisten Tagesgeldkonten erfolgt die Gutschrift ja jährlich, sodass man jetzt noch rechtzeitig dran wäre. Falls ihr eine monatliche oder vierteljährliche Zinsgutschrift erhaltet, müsstet ihr euch natürlich schon vorher drum gekpmmert haben.

Aber auch wenn nicht, ist das kein Beinbruch: Über die jährliche Steuererklärung kann man sich zu viel gezahlte Abzüge auf Kapitalerträge wieder zurückholen.

Lieber nicht auf den letzten Drücker warten

Dadurch, dass das in fast allen Fällen online möglich ist, ist das auch kurzfristig möglich. Aber achtet darauf, dass es nicht bei jeder Bank möglich ist, bis auf den allerletzten Drücker den Freistellungsauftrag zu erteilen.

Die beliebte MoneYou zum Beispiel teilt in einer E-Mail an ihre Kunden mit, dass der Freistellungsauftrag bis spätestens kommenden Mittwoch, 23.12.2015 (also einen Tag vor Heiligabend) vorliegen muss, damit gewährleistet ist, dass er noch berücksichtigt wird. Bei der österreichischen VTB Direkt hingegen ist als spätester Termin der 29. Dezember 2015 angegeben.

Wir ihr seht, wird dies also zum Teil unterschiedlich gehandhabt. Wer auf „Nummer sicher“ gehen will, schreitet am besten sofort zur Tat. 😉

Bei alten Freistellungsaufträgen Steuer-ID nachtragen

Und auch wenn ihr euren alten Freistellungsauftrag von der Höhe her unverändert belassen wollt, müsst ihr bald tätig werden. Nämlich dann, wenn es schon ein ganz alter Freistellungsauftrag ist (von vor dem Jahr 2011), der noch ohne die persönliche Steueridentifikations­nummer gestellt wurde.

Allerdings ist dies erst für das kommende Jahr, also 2016, relevant. Mehr zu diesem Thema findet ihr zum Beispiel bei der Stiftung Warentest.

PS: Zum Jahreswechsel ebenfalls ein Thema sind die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen. Denn nahezu alle werden von den Versicherten einen höheren Zusatzbeitrag verlangen. Somit kann sich dort ein Vergleich lohnen. Schaut dazu ruhig auch in meinen alten Artikel vom Anfang des Jahres.

7 Gedanken zu „Zum Jahreswechsel an Freistellungsauftrag denken

  1. @focus; da denkt man, man ist mit allen Wassern gewaschen, es macht keinem irgendetwas vor, kennt fast jeden Trick und jede Schliche, ist seit Jahren im Metier und dann ….dann lerne ich hier im Blog die 10 Tage Regel, von der ich zugegebenerweise noch nie gehört habe. Danke an Focus, danke an Nils.

  2. Das ist etwas komplizierter. Es gibt Gewinn- und Überschusseinkunftsarten. Bei den Gewinneinkunftsarten gilt das Realisationsprinzip, d.h. es muss ein Umsatzakt stattgefunden haben, der durch eine Buchung (Gob) bestätigt wird. Die hier in Betracht kommende Einkunftsart ist ist eine Überschusseinkunftsart (Einkünfte aus Kapitalvermögen), und da gilt das Zuflussprinzip, also der Tag, wann das Geld zugeflossen ist. Allerdings gibt es als Folge einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die 10-Tage-Regel, die 10 Tage vor und nach dem Jahresbeginn Zahlungen dem Jahr zuordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. So gehören Zinsen, die erst am 5. ausgezahlt werden, im Rahmen der Überschusseinkunftsarten noch zum alten Jahr, wenn sie wirtschaftlich zum alten Jahr kausal zusammenhängen

  3. Es kommt auf die Wertstellung an, nicht auf den Tag der Buchung. Und meiner Erfahrung nach klappt es auch bei allen Banken, dass die Wertstellung am letzten Tag des Zinszeitraums erfolgt, also bei Okt-Dez am 31.12. – egal, wann die Zinsen wirklich gebucht werden. Wegen der Feiertage ist das dann in der Tat meist der 02.01, aber Wertstellung dann rückwirkend zum 31.12. Insofern fallen die Zinsen dann noch unter den FSA 2016.
    Anders sieht es aus, wenn die Zinsen wirklich erst am 02.01. fällig werden, zum Beispiel bei Festgeld, dass dann ausläuft. Dann fallen Sie komplett unter den FSA 2017 – auch wenn das Gros der Zinsen ja eigentlich für 2016 war.

  4. Mal eine Frage zum FSA, gilt der FSA für den Zeitraum in dem die Zinsen anfallen oder für den wenn sie ausgezahlt werden?
    Ich hatte bis dato immer Banken die die Zinsen zum 25. eines Monats ausbezahlt haben, von daher war ich noch nicht betroffen. Was passiert aber wenn die Zinsen für Okt- Dez. erst am 02.01.2017 gezahlt werden, muss ich dann den FSA auch für 2017 bei der Bank einreichen?

    Kann mir da jemand weiterhelfen?

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